Gem.Sen.OGB - Beschluß vom 19.10.1971
GmS-OGB 3/70
Normen:
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 § 2 Abs. 1 (BGBl I, 661); AO § 131 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHZ 58, 399
BVerwGE 39, 355
NJW 1972, 1411

Gem.Sen.OGB - Beschluß vom 19.10.1971 (GmS-OGB 3/70) - DRsp Nr. 1999/8224

Gem.Sen.OGB, Beschluß vom 19.10.1971 - Aktenzeichen GmS-OGB 3/70

DRsp Nr. 1999/8224

»a) Der Gemeinsame Senat entscheidet auch, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes aus einer Zeit abweichen will, in der dieser noch die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" trug. b) Die Entscheidung der Behörde gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO darüber, ob die Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, ist von den Gerichten nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen. Der Maßstab der Billigkeit bestimmt Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens. c) Es liegt nicht innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes, die Heranziehung eines Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tätigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus verwaltender Tätigkeit erwirtschafteten Erträgen für die Jahre vor 1962 nicht als unbillig im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen.«

Normenkette:

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 § 2 Abs. 1 (BGBl I, 661); AO § 131 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.