LSG Hessen - Beschluss vom 14.07.2005
L 4 KA 21/05 ER
Normen:
Zahnärzte-ZV § 3 Abs. 2 Buchst. a § 3 Abs. 3 § 31 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ; ZHG § 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 43/05

Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten mit Zahnheilkundeerlaubnis eines Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Hessen, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen L 4 KA 21/05 ER

DRsp Nr. 2008/16943

Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten mit Zahnheilkundeerlaubnis eines Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen in der vertragsärztlichen Versorgung

Hat das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dem zur Beschäftigung anstehenden Vorbereitungsassistenten eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG erteilt, so ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich zur Erteilung einer Genehmigung für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV verpflichtet. Eine fehlende Approbation reicht für eine Verweigerung der Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: