SG Marburg, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 43/05
Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten mit Zahnheilkundeerlaubnis eines Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen in der vertragsärztlichen Versorgung
LSG Hessen, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen L 4 KA 21/05 ER
DRsp Nr. 2008/16943
Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten mit Zahnheilkundeerlaubnis eines Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen in der vertragsärztlichen Versorgung
Hat das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dem zur Beschäftigung anstehenden Vorbereitungsassistenten eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG erteilt, so ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich zur Erteilung einer Genehmigung für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV verpflichtet. Eine fehlende Approbation reicht für eine Verweigerung der Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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