OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2017
14 A 467/15
Normen:
OVP (2003) § 5 Abs. 2 S. 4 letzter Hs.; OVP (2003) § 30 S. 1 und S. 4; OVP (2003) § 33; OVP (2003) § 34; OVP (2003) § 35; OVP (2003) § 39 Abs. 1 S. 1; OVP (2003) § 39 Abs. 2 S. 2; OVP (2003) § 39 Abs. 3 S. 1-2; OVP (2003) § 39 Abs. 5; OVP (2011) § 50 Abs. 1 S. 1; BEEG § 15 Abs. 1; LBG NRW § 71;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6677/13

Genehmigung des Rücktritts von der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen wegen schwerwiegender Gründe; Vorbereitungsdienst eines Lehramtsanwärters bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bzgl. Ablegung der Prüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 14 A 467/15

DRsp Nr. 2017/17088

Genehmigung des Rücktritts von der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen wegen schwerwiegender Gründe; Vorbereitungsdienst eines Lehramtsanwärters bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bzgl. Ablegung der Prüfung

1. Im Vorbereitungsdienst i.S.d. § 50 Abs. 1 S. 1 OVP 2011 befindet sich ein Lehramtsanwärter bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, mithin auch während eines Erziehungsurlaubs. Durch einen Erziehungsurlaub wird die Ausbildung des Lehramtsanwärters nicht endgültig beendet, sondern nur vorübergehend unterbrochen.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 30 S. 4 OVP 2003 reicht die Mitteilung des Themas für die Hausarbeit für den Eintritt des Prüflings in das Prüfungsverfahren aus.3. Rechtsfolge der Genehmigung des Rücktritt von der Prüfung ist nach § 39 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 nicht, dass sich der Prüfling nicht mehr im Prüfungsverfahren befindet, sondern lediglich, dass das Prüfungsverfahren angehalten wird und nicht weiter, wie von der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vorgesehen, abläuft.4. Durch den Eintritt in die Elternzeit scheidet ein Prüfling ebenfalls nicht aus dem Prüfungsverfahren aus.