BSG - Urteil vom 16.11.2005
B 2 U 14/04 R
Normen:
SGB IV § 29 § 80 Abs. 1 § 85 Abs. 1 S. 1 § 87 § 89 ; SGB X § 32 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 3 U 401/00 - 16.12.2003,
SG München, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 551/96

Genehmigung einer gemeinnützigen Einrichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen B 2 U 14/04 R

DRsp Nr. 2006/18541

Genehmigung einer gemeinnützigen Einrichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine Aufsichtsbehörde ist befugt, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Gründung einer privatrechtlichen GmbH für Arbeits- und Gesundheitsschutz gem § 85 Abs 1 SGB IV idF vom 13.6.1994 mit einer Nebenbestimmung zur Wahrung ihrer Prüfungs- und Kontrollrechte zu versehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 29 § 80 Abs. 1 § 85 Abs. 1 S. 1 § 87 § 89 ; SGB X § 32 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen einer Auflage zu einem Genehmigungsbescheid der Aufsichtsbehörde.

Der Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (TBG), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, beschloss im Jahre 1994 die Einrichtung eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes durch Gründung einer Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit beschränkter Haftung (BfGA) mit einer Stammeinlage der TBG als Alleingesellschafterin in Höhe von 200.000 DM aus Mitteln ihrer Rücklage. Der Gesellschaftsvertrag sah eine Personenidentität zwischen einem der Geschäftsführer der BfAG und dem Hauptgeschäftsführer der TBG sowie einen Beirat aus Vorstandsmitgliedern der TBG vor, der die Tätigkeit der Geschäftsführung überwachte.