SG Marburg - Urteil vom 29.11.2006
S 12 KA 658/06
Normen:
SGB V § 72 § 73 Abs. 1a S. 6 § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 2a S. 5 § 87 Abs. 2a S. 6 ;

Genehmigung zur Abrechnung anästhesiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung, Rechtmäßigkeit der Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich

SG Marburg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 658/06

DRsp Nr. 2007/3197

Genehmigung zur Abrechnung anästhesiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung, Rechtmäßigkeit der Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich

1. Eine Genehmigung zur Abrechnung der anästhesiologischen Leistungen nach Kapitel 5 EBM 2005 kann einem Facharzt für Anästhesiologie, der als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, nicht erteilt werden, da der Zulassungsstatus maßgeblich ist. 2. Soweit mit dem EBM 2005 die Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich konsequent umgesetzt wird, hat dies Wirkungen für die Zukunft. Es bedurfte keines besonderen Übergangsrechts. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72 § 73 Abs. 1a S. 6 § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 2a S. 5 § 87 Abs. 2a S. 6 ;