SG Marburg - Urteil vom 30.08.2006
S 12 KA 39/06
Normen:
EBM-Ä (2005) Kap 13.3.7, Kap 13662, Kap 13663, Kap 13664; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 72 Abs. 1 § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 2a S. 5 § 87 Abs. 2a S. 6 ;

Genehmigung zur Abrechnung pneumonologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung, Schwerpunktbezeichnungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

SG Marburg, Urteil vom 30.08.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 39/06

DRsp Nr. 2007/20945

Genehmigung zur Abrechnung pneumonologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung, Schwerpunktbezeichnungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

1. Eine Genehmigung zur Abrechnung pneumonologischer Leistungen nach den Kapiteln 13.3.7 EBM 2000 plus kann für einen als Gastroenterologen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Internisten nicht erteilt werden. 2. § 72 SGB V, der lediglich allgemeine Vorgaben zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung enthält, ist keine Rechtsgrundlage für ein Abweichen von den Vorgaben des EBM 2000 plus 3. Die weitere Aufteilung des Gebiets der Inneren Medizin aufgrund der Schwerpunktbezeichnungen im EBM 2000 plus betrifft jeweils Leistungen eines besonderen Schwerpunktes und sichert mit der fachlichen Voraussetzung die qualitative Leistungserbringung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: