VG München, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 17.315
Genehmigungspflicht des Betriebs einer Einrichtung für die Unterkunft der Kinder und Jugendlichen; Betreuung von volljährigen Eltern i.R.e. Jugendhilfemaßnahme; Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung; Betrieb einer Einrichtung für Schwangere und junge Mütter und deren Kinder; Wirtschaftlichkeit des Einrichtungsbetriebs; Änderung der Konzeption der Einrichtung durch Genehmigungsbehörde; Einhaltung der Brandschutzvorgaben
VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 12 CE 17.704
DRsp Nr. 2017/14322
Genehmigungspflicht des Betriebs einer Einrichtung für die Unterkunft der Kinder und Jugendlichen; Betreuung von volljährigen Eltern i.R.e. Jugendhilfemaßnahme; Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung; Betrieb einer Einrichtung für Schwangere und junge Mütter und deren Kinder; Wirtschaftlichkeit des Einrichtungsbetriebs; Änderung der Konzeption der Einrichtung durch Genehmigungsbehörde; Einhaltung der Brandschutzvorgaben
1. Der Betrieb einer Einrichtung ist auch dann nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genehmigungspflichtig, wenn Kinder oder Jugendliche in der Einrichtung lediglich Unterkunft erhalten, ihre volljährigen Eltern aber im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme betreut werden. Auch in diesem Fall besteht eine heimspezifische Gefährdungssituation, der der präventive Erlaubnisvorbehalt des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VII begegnen will.2. Der Gegenstand einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) richtet sich ausschließlich nach der vom Träger festgelegten Ausgestaltung der Einrichtung, die sich aus der der Genehmigungsbehörde nach § 45 Abs. 3 Nr. 1SGB VIII vorgelegten Konzeption ergibt. Weicht die Betriebserlaubnis hiervon nicht nur unwesentlich ab, so liegt eine Entscheidung über ein aliud vor.
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