VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2017
12 CE 17.704
Normen:
SGB VIII § 3 Abs. 1; SGB VIII § 34; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41; SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 78a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4b und Nr. 5b und Nr. 6; SGB VIII § 78c Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 104 Abs. 1 Nr. 2; AGSG Art. 48 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; PfleWoqG Art. 2 Abs. 1 S. 1; PfleWoqG Art. 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 17.315

Genehmigungspflicht des Betriebs einer Einrichtung für die Unterkunft der Kinder und Jugendlichen; Betreuung von volljährigen Eltern i.R.e. Jugendhilfemaßnahme; Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung; Betrieb einer Einrichtung für Schwangere und junge Mütter und deren Kinder; Wirtschaftlichkeit des Einrichtungsbetriebs; Änderung der Konzeption der Einrichtung durch Genehmigungsbehörde; Einhaltung der Brandschutzvorgaben

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 12 CE 17.704

DRsp Nr. 2017/14322

Genehmigungspflicht des Betriebs einer Einrichtung für die Unterkunft der Kinder und Jugendlichen; Betreuung von volljährigen Eltern i.R.e. Jugendhilfemaßnahme; Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung; Betrieb einer Einrichtung für Schwangere und junge Mütter und deren Kinder; Wirtschaftlichkeit des Einrichtungsbetriebs; Änderung der Konzeption der Einrichtung durch Genehmigungsbehörde; Einhaltung der Brandschutzvorgaben

1. Der Betrieb einer Einrichtung ist auch dann nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genehmigungspflichtig, wenn Kinder oder Jugendliche in der Einrichtung lediglich Unterkunft erhalten, ihre volljährigen Eltern aber im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme betreut werden. Auch in diesem Fall besteht eine heimspezifische Gefährdungssituation, der der präventive Erlaubnisvorbehalt des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VII begegnen will.2. Der Gegenstand einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) richtet sich ausschließlich nach der vom Träger festgelegten Ausgestaltung der Einrichtung, die sich aus der der Genehmigungsbehörde nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorgelegten Konzeption ergibt. Weicht die Betriebserlaubnis hiervon nicht nur unwesentlich ab, so liegt eine Entscheidung über ein aliud vor.