OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.05.2018
1 LA 44/17
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 246/15

Genehmigungspflicht einer Sichtschutzwand hinsichtlich Beseitigungsanordnung; Auferlegen der Verfahrenskosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen 1 LA 44/17

DRsp Nr. 2018/8347

Genehmigungspflicht einer Sichtschutzwand hinsichtlich Beseitigungsanordnung; Auferlegen der Verfahrenskosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes

Tenor

Das Verfahren (Hauptsache- sowie Zulassungsverfahren) wird eingestellt, soweit die Beteiligten den das Verpflichtungsbegehren betreffenden Teil des Rechtsstreits (Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffend eine Sichtschutzwand) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Insoweit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 01.06.2017 - 2 A 246/15 - unwirksam.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 01.06.2017 im Übrigen, d.h. soweit die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 streitbefangen ist, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens sowie die Kosten des Zulassungsverfahrens im Übrigen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.