LAG Hamm - Urteil vom 11.08.2005
15 Sa 901/05
Normen:
Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B; AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5307/04

Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt

LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 901/05

DRsp Nr. 2006/2919

Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt

»1. Ein Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt besteht nur dann, wenn Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegen. Werden der Pflegekraft nur Tätigkeiten der Grundpflege übertragen, sind die Voraussetzungen der Geriatriezulage nicht gegeben.2. Pflegehilfskräfte in Seniorenzentren der Arbeiterwohlfahrt dürfen seit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs "Stationäre Altenpflege" im Jahre 2001 nur noch Tätigkeiten der Grundpflege und nicht mehr der Behandlungspflege ausüben. Sie haben seitdem grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Geriatriezulage.«

Normenkette:

Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B; AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten Geriatriezulage.