BAG - Urteil vom 24.10.2013
2 AZR 320/13
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 4 S. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 9 Nr. 71
ArbRB 2014, 132
BAGE 146, 249
BB 2014, 884
DB 2014, 7
DB 2014, 842
EzA-SD 2014, 6
MDR 2014, 786
NJW 2014, 1405
NZA 2014, 486
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1153/12
ArbG Essen, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3381/11

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Änderungsschutzklage gem. § 4 Abs. 2 KSchG

BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 320/13

DRsp Nr. 2014/5350

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Änderungsschutzklage gem. § 4 Abs. 2 KSchG

§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG findet im Rahmen einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG weder unmittelbare noch analoge Anwendung. Orientierungssatz: Die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das mit einer Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben hat. Die Bestimmung findet in diesem Fall weder unmittelbare noch analoge Anwendung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2012 - 16 Sa 1153/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 2; KSchG § 4 S. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Antrag des Klägers auf Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt Tief- und Straßenbauarbeiten. Der Kläger ist bei ihr seit dem 21. Oktober 1985 als Baumaschinenführer beschäftigt. Er erhielt zuletzt gemäß der Lohngruppe 5 des einschlägigen Tarifvertrags ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.500,00 Euro.