BAG - Urteil vom 23.05.2018
7 AZR 875/16
Normen:
RL 1999/70/EG Anhang EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung v. 28.06.1999 § 5 Nr. 1 Buchst. a); WissZeitVG § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 13
ArbRB 2018, 333
AuR 2018, 533
BAGE 163, 16
BB 2018, 2355
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 31
EzA-SD 2018, 8
NZA 2018, 1399
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1208/15
ArbG Düsseldorf, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1658/15

Gerichtliche Befristungskontrolle bei mehreren aufeinander folgenden befristeten ArbeitsverträgenBefristeter Arbeitsvertrag im Wissenschaftsbereich mit Finanzierung aus DrittmittelnNotwendigkeit der aufgaben- und zeitbezogenen Drittmittelzuweisung als Grundlage für ein befristetes Arbeitsverhältnis im WissenschaftsbereichEuroparechtliche Übereinstimmung der Anforderungen an befristete Beschäftigungen bei Finanzierung aus Drittmittel

BAG, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 875/16

DRsp Nr. 2018/13178

Gerichtliche Befristungskontrolle bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen Befristeter Arbeitsvertrag im Wissenschaftsbereich mit Finanzierung aus Drittmitteln Notwendigkeit der aufgaben- und zeitbezogenen Drittmittelzuweisung als Grundlage für ein befristetes Arbeitsverhältnis im Wissenschaftsbereich Europarechtliche Übereinstimmung der Anforderungen an befristete Beschäftigungen bei Finanzierung aus Drittmittel

Die Befristung eines Arbeitsvertrags aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass der Drittmittelgeber die Zweckbestimmung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit vorgenommen hat. Daran fehlt es, wenn eine Hochschule oder einer ihrer Bediensteten in eigener Verantwortung festlegen kann, zu welchem Zweck die Drittmittel aus einer ihr zugewandten Erbschaft verwendet werden. Orientierungssätze: