LAG Hamm - Urteil vom 27.11.2019
6 Sa 911/19
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; GG Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 64/19

Gerichtliche Festsetzung der angemessenen Höhe eines Nachtzuschlags für Zeitungszusteller

LAG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 911/19

DRsp Nr. 2020/1516

Gerichtliche Festsetzung der angemessenen Höhe eines Nachtzuschlags für Zeitungszusteller

1. Bei einem Zeitungszusteller, der seine Arbeitsleitung ausschließlich in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erbringt, ist ein arbeitsvertraglicher Nachtzuschlag in Höhe von 10% nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 5 ArbZG vereinbar und daher gem. § 134 BGB unwirksam. 2. Für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller ist ein Zuschlag in Höhe von 30% angemessen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 5. Juni 2019 - 2 Ca 64/19 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; GG Art. 5 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2013 als Zeitungszusteller angestellt. Er erbringt seine Arbeitstätigkeit an sechs Werktagen pro Woche und zwar ausschließlich während der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr und dies pro Arbeitsnacht für mehr als zwei Stunden (Blatt 10, 12 GA).

Die Beklagte gehört als Vertriebs- und Servicegesellschaft zur Unternehmensgruppe X-Blatt (AG C HRB 1234).