BGH - Urteil vom 29.08.2012
XII ZR 154/09
Normen:
ZPO § 265;
Fundstellen:
FamRB 2013, 50
MDR 2012, 1364
Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 75/08
OLG Braunschweig, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 10/09

Gerichtliche Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche nach dem Tod des unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfängers

BGH, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen XII ZR 154/09

DRsp Nr. 2012/18820

Gerichtliche Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche nach dem Tod des unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfängers

a) Zur gerichtlichen Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203).b) Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung (§ 265 ZPO) in Prozessstandschaft die nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dem Tode des Klägers unterbrochene Verfahren gemäß § 239 ZPO insoweit (nur) durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden.c) Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall nur nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten; dies setzt sowohl die Zustimmung der Erben des verstorbenen Klägers als auch die - wegen § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Sachdienlichkeit nicht zu ersetzende - Zustimmung des Beklagten voraus.

Tenor

Der Rechtsstreit bleibt auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum vom 8. April 2008 bis zum 26. September 2010 weiterhin unterbrochen.

Normenkette:

ZPO § 265;

Tatbestand