BAG - Urteil vom 16.07.2013
9 AZR 784/11
Normen:
BBiG § 10 Abs. 2; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; BBiG § 22 Abs. 2; BBiG § 23; BBiG § 25; BBiG § 71 Abs. 2; BGB §§ 249 ff.; BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10; KSchG § 13; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BBiG § 17 Nr. 10
ArbRB 2013, 362
AuR 2013, 504
BAGE 145, 371
DB 2013, 8
DStR 2013, 12
MDR 2013, 1469
NZA 2013, 1202
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 19/11
ArbG München, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 1202/10

Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

BAG, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 784/11

DRsp Nr. 2013/22272

Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG. Orientierungssätze: 1. Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Ermittlung der angemessenen Vergütung ist die Verkehrsanschauung. In Ermangelung einschlägiger Tarifverträge kann zur Bestimmung der Verkehrsanschauung auf Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerksinnungen zurückgegriffen werden. Eine Orientierung an der Berufsausbildungsbeihilfe scheidet dagegen aus. 2. Bleibt die vereinbarte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % hinter der nach der Verkehrsanschauung angemessenen zurück, ist die Ausbildungsvergütung grundsätzlich unangemessen mit der Rechtsfolge, dass die volle von der Verkehrsanschauung als angemessen angesehene Vergütung zu zahlen ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis zur Grenze dessen, was die Parteien im Rahmen des § 17 Abs. 1 BBiG hätten vereinbaren können, kommt nicht in Betracht.