BAG - Urteil vom 10.07.2013
7 AZR 833/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 3, 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1, 2; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 3; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 33;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 109
AuR 2013, 503
BB 2013, 2804
EzA-SD 2013, 9
NZA 2013, 1292
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1308/10
ArbG Aachen, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1544/10

Gerichtliche Überprüfung der Befristung einer Abordnungsvertretung

BAG, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 833/11

DRsp Nr. 2013/22628

Gerichtliche Überprüfung der Befristung einer Abordnungsvertretung

Orientierungssätze: 1. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Vertretungsbedarf infolge der Abordnung einer Stammkraft kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG darstellen. 2. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen ist Teil des Sachgrunds der Vertretung. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei einer "Abordnungsvertretung" muss der Arbeitgeber bei der von ihm anzustellenden Prognose alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers.