BAG - Urteil vom 20.03.2013
10 AZR 636/11
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 315;
Fundstellen:
AP BGB § 315 Nr. 109
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 486/10
ArbG München, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10953/09

Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung eines arbeitsvertraglich eingeräumten, der Festsetzung durch den Arbeitgeber vorbehaltenen Leistungsbonus

BAG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 636/11

DRsp Nr. 2013/14320

Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung eines arbeitsvertraglich eingeräumten, der Festsetzung durch den Arbeitgeber vorbehaltenen Leistungsbonus

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2011 - 10 Sa 486/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. März 2010 - 7 Ca 10953/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.; BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Leistungsbonus für das Jahr 2008.

Die Beklagte ist Mitte 2009 aus dem Zusammenschluss der H Bank AG und der D AG entstanden. Sie gehört zur H-Group (H-Gruppe). Diese besteht aus der H Holding AG, der Beklagten und der DE BANK plc, Dublin (Irland) sowie deren Tochtergesellschaften. Die Klägerin ist für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr tätig gewesen, zuletzt in Altersteilzeit mit einer Arbeitsphase bis zum 31. August 2008 und mit anschließender Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der letzte Dienstvertrag vom 29. Juni/15. August 2001 enthält auszugsweise nachstehende Regelungen:

"II.

1. Vergütung