BAG - Urteil vom 15.05.2013
10 AZR 679/12
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 210/11
ArbG München, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 3536/10

Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung eines arbeitsvertraglich eingeräumten, der Festsetzung durch den Arbeitgeber vorbehaltenen Leistungsbonus

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 679/12

DRsp Nr. 2013/18272

Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung eines arbeitsvertraglich eingeräumten, der Festsetzung durch den Arbeitgeber vorbehaltenen Leistungsbonus

1. Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in Bezug auf einen jährlichen Leistungsbonus die Bestimmung der Leistung vor, so enthält eine solche Regelung keine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB , wenn die abschließende Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfolgen muss.2. Sieht der Arbeitsvertrag die Zahlung eines Leistungsbonus vor, der sich nach individueller Zielerreichung, Teamverhalten und Erfolg der Bank richtet, so entspricht eine Leistungsbestimmung auf "Null" trotz Erreichens persönlicher Ziele nur bei Vorliegen besonders gewichtiger, außergewöhnlicher Umstände billigem Ermessen. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen nur dann vor, wenn die Fortexistenz eines durch desaströse Verluste geschwächten Arbeitgebers nur mit massiven staatlichen Finanzhilfen gewährleistet werden kann, die allein dem öffentlichen Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren für die Volkswirtschaft dienen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Februar 2012 - 10 Sa 210/11 - aufgehoben.