BSG - Beschluss vom 31.08.2005
B 6 KA 22/05 B
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 ; SGG § 160a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 9/02
SG Dresden, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 723/00

Gerichtliche Überprüfung der Höhe der Gesamtvergütung, Rechtfertigung von Umsatzunterschieden zwischen Chirurgen und anderen Facharztgruppen

BSG, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 22/05 B

DRsp Nr. 2007/12992

Gerichtliche Überprüfung der Höhe der Gesamtvergütung, Rechtfertigung von Umsatzunterschieden zwischen Chirurgen und anderen Facharztgruppen

1. Im Verfahren zwischen einem Vertragsarzt und einer Kassenärztlichen Vereinigung kann die Höhe der zur Verteilung an Vertragsärzte zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung nach § 85 SGB V nicht gerichtlich überprüft werden. 2. Zwischen der Arztgruppe der Chirurgen und anderen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarztgruppen besteht insoweit ein Unterschied, als die Chirurgen neben ihren Einnahmen aus vertragsärztlicher und privatärztlicher Tätigkeit durchweg über nennenswerte Einnahmen im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens verfügen. Dies rechtfertigt ein Zurückbleiben ihrer Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit hinter denjenigen anderer Arztgruppen in gewissem Umfang. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 2 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 ; SGG § 160a Abs. 1 ;

Gründe: