Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers ab dem 1. Januar 2001 nach dem für die Zeit ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif (GT 2001) der Beklagten.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein und Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V.. Nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung hat der Verein die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen tatkräftig zu unterstützen und für eine soziale Wohnungspolitik von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten.
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