LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.09.2004
L 5 U 94/03
Normen:
SGB VII § 157 Abs. 2 Satz 1 § 159 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 198/01

Gerichtliche Überprüfung des Gefahrtarifs einer Berufsgenossenschaft - Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen L 5 U 94/03

DRsp Nr. 2005/19056

Gerichtliche Überprüfung des Gefahrtarifs einer Berufsgenossenschaft - Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen

1. Als autonom gesetztes objektives Recht ist der Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist.2. Gründe, welche die Bildung einer Gefahrtarifstelle für Unternehmen der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeiner Interessen" als unsachlich oder sogar willkürlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Normenkette:

SGB VII § 157 Abs. 2 Satz 1 § 159 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers ab dem 1. Januar 2001 nach dem für die Zeit ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif (GT 2001) der Beklagten.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V.. Nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung hat der Verein die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen tatkräftig zu unterstützen und für eine soziale Wohnungspolitik von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten.