BAG - Urteil vom 23.05.2013
2 AZR 102/12
Normen:
BGB § 626;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 52
ArbRB 2014, 38
BB 2014, 316
DB 2013, 2805
NZA 2013, 1416
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 29/11
ArbG Elmshorn, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1526 d/10

Gerichtliche Überprüfung einer Verdachtskündigung; Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 102/12

DRsp Nr. 2013/22269

Gerichtliche Überprüfung einer Verdachtskündigung; Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

Orientierungssätze: 1. In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind nicht nur die dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch bekannten tatsächlichen Umstände von Bedeutung. Später bekannt gewordene Umstände, die bei Kündigungszugang objektiv bereits vorlagen und den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken, können ebenfalls berücksichtigt werden. 2. Daneben können auch solche Tatsachen in den Prozess eingeführt werden, die den Verdacht eines eigenständigen - neuen - Kündigungsvorwurfs begründen. Voraussetzung ist, dass der neue Kündigungsgrund bei Ausspruch der Kündigung objektiv schon gegeben, dem Arbeitgeber nur noch nicht bekannt war. 3. In beiden Fällen bedarf es nicht der - erneuten - vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers. Seine Rechte werden dadurch ausreichend gewahrt, dass er sich im anhängigen Kündigungsschutzprozess gegen den neuen Tatverdacht verteidigen kann.