1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.02.2015 (
Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 26.06.2014 unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie um eine Änderungskündigung.
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