BAG - Urteil vom 10.07.2013
7 AZR 761/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 3, 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1, 2; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 108
AuR 2013, 503
EzA-SD 2013, 9
NZA 2014, 26
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 69/11
ArbG Köln, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11874/09

Gerichtliche Überprüfung wiederholter Befristungen

BAG, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 761/11

DRsp Nr. 2013/22627

Gerichtliche Überprüfung wiederholter Befristungen

Orientierungssatz: Bei einer ununterbrochenen Gesamtbeschäftigungsdauer von weniger als vier Jahren aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen besteht zwar an sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs. Eine entsprechende Missbrauchsprüfung ist aber dann nicht von vornherein entbehrlich, wenn mit Unterbrechung frühere befristete Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Parteien bestanden. Dabei ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten, dass sich die befristeten Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinanderreihen. Nicht unerhebliche Unterbrechungszeiten können gegen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der Vertretungsbefristung sprechen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. September 2011 - 3 Sa 69/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 3, 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1, 2; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags.