LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.02.2019
6 TaBV 24/18
Normen:
BetrVG § 78 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 100 Abs. 2. S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 59/18

Gerichtlicher Prüfungsmaßstab für Zuständigkeit der EinigungsstelleMitbestimmung des Betriebsrates bei Zielvereinbarungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 6 TaBV 24/18

DRsp Nr. 2019/13249

Gerichtlicher Prüfungsmaßstab für Zuständigkeit der Einigungsstelle Mitbestimmung des Betriebsrates bei Zielvereinbarungen

Das Gericht prüft die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht vertiefend, sondern stellt nur Ja oder Nein fest. Der Betriebsrat ist bei der Regelung von Zielvereinbarungen im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 - 5 BV 59/18 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Regelungsgegenstand der Einigungsstelle der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern auf der Basis des, jedoch ohne abschließende inhaltliche Festlegung auf den Betriebsvereinbarungsentwurf "Zielvereinbarungssystem A. Management by Objectives (L-MbO)" ist.

Normenkette:

BetrVG § 78 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 100 Abs. 2. S. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem für AT-Mitarbeiter und über deren Besetzung.

1. 2. 1. 2.