OLG Bamberg - Beschluss vom 26.01.2017
8 W 6/17
Normen:
SGB I § 11; SGB I § 12 Abs. 1; SGB I § 29; SGB X § 64 Abs. 2; SGB X § 64 Abs. 3 S. 2; LJKostG Art. 9;
Vorinstanzen:
AG Lichtenfels, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen BK-2300-69

Gerichtskostenbefreiung einer Stiftung zur gemeinnützigen Förderung und Begleitung von Menschen mit Behinderung

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 8 W 6/17

DRsp Nr. 2018/10601

Gerichtskostenbefreiung einer Stiftung zur gemeinnützigen Förderung und Begleitung von Menschen mit Behinderung

Gebührenbefreit ist nicht nur der Sozialleistungsträger, sondern gemäß § 64 Abs. 2 SGB X auch die gemeinnützige Stiftung, die von dem Sozialleistungsträger Zuschüsse und Darlehen erhält, die den Sozialleistungsberechtigten somit jedenfalls mittelbar zugutekommen. Denn das Gesetz misst der Tätigkeit freier Träger im Rahmen der Gewährung von Sozialleistungen besondere Bedeutung bei; dieser Grundentscheidung würde es zuwiderlaufen, wenn die Förderung Behinderter durch Einschaltung freier Träger mit Kosten belastet würde, die bei unmittelbarer Förderung durch öffentliche Träger nicht anfielen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der A. wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Lichtenfels vom 31.10.2016 (Gz.: BK-2300-66) dahin abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gebühren auf 283,-- Euro festgesetzt werden.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.815,-- Euro.

IV.

Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

Normenkette:

SGB I § 11; SGB I § 12 Abs. 1; SGB I § 29; SGB X § 64 Abs. 2; SGB X § 64 Abs. 3 S. 2; LJKostG Art. 9;

Gründe

I.