BAG - Urteil vom 10.02.1988
4 AZR 577/87
Normen:
AZO § 15 ; GVG § 184 § 185 ; TVAL II § 9 § 10, Anhang R, Anhang X, Anhang Z ;
Fundstellen:
BAGE 57, 282
AP Nr. 5 zu § 9 TVAL II
Vorinstanzen:
I. ArbG Münster - Urteil vom 13.03.1986 - 2 Ca 676/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II LAG Hamm - Urteil vom 19.02.1987 - 4 Sa 969/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Gerichtsverfassung: Deutsch als Gerichtssprache, Auslegung eines Erlasses der Britischen Streitkräfte, Rückgruff auf die englische Fassung - Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung bei Teilnahme der Arbeitnehmer an Manövern oder ähnlichen militärischen Übungen

BAG, Urteil vom 10.02.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 577/87

DRsp Nr. 2007/24573

Gerichtsverfassung: Deutsch als Gerichtssprache, Auslegung eines Erlasses der Britischen Streitkräfte, Rückgruff auf die englische Fassung - Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung bei Teilnahme der Arbeitnehmer an Manövern oder ähnlichen militärischen Übungen

»1. Für die Dauer der Teilnahme der Arbeitnehmer an Manövern oder ähnlichen militärischen Übungen werden die allgemeinen Bestimmungen des TVAL II über Arbeitszeit, Mehrarbeit und Mehrarbeitsvergütung durch die speziellen Vorschriften des Anhangs R - X ersetzt. Gegen diese Regelung bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch nicht insoweit, als sie für die Abgeltung von Mehrarbeit eine tägliche Pauschalentschädigung vorsieht. 2. Den Begriff der Arbeitsbereitschaft verwendet der TVAL II konkretisierend in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung. 3. Ein die tariflichen Regelungen ergänzender Erlaß der britischen Stationierungsstreitkräfte ("übertarifliche Regelung"), für den es eine authentische englische und deutsche Fassung gibt, ist durch die Gerichte für Arbeitssachen nach seiner deutschen Fassung auszulegen. Bei Zweifelsfragen, zur Ergänzung oder bei militärischen Fachbegriffen kann jedoch auch auf die englische Fassung zurückgegriffen werden.