BVerwG - Beschluß vom 15.11.1995
6 P 4.94
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Baden-Württemberg § 69 Abs. 2 S. 4 § 76 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 3
BWVPr 1996, 280
IÖD 1996, 130
NVwZ-RR 1996, 403
PersR 1996, 157
PersV 1996, 326
RiA 1996, 255
ZBR 1996, 221
ZfPR 1996, 88
ZTR 1996, 378
Vorinstanzen:
I. VG Stuttgart - Beschluß vom 14.10.1992 - PVS-L 18/92,
VGH Baden-Württemberg, vom 23.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 2876/92

Gerichtsverfassungsrecht: Anderweitige Rechtshängigkeit eines abstrakt gestellten Feststellungsantrags im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren -

BVerwG, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 6 P 4.94

DRsp Nr. 2007/13727

Gerichtsverfassungsrecht: Anderweitige Rechtshängigkeit eines abstrakt gestellten Feststellungsantrags im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren -

»1. Wird in einem gerichtlichen Verfahren ein Antrag, der bislang einzelfallbezogen auf die Feststellung einer konkreten Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats gerichtet war, auf eine abstrakte Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts umgestellt, so ist das Verfahren mit diesem (neuen) Streitgegenstand von diesem Zeitpunkt an rechtshängig. Weitere Umstellungen von Anträgen in anderen Verfahren mit denselben Beteiligten, die auf inhaltsgleiche Feststellungen abzielen, sind sodann nicht mehr zulässig. 2. Der Dienststellenleiter darf die Äußerungsfrist des Personalrats nur dann wegen Dringlichkeit des Vorhabens abkürzen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere ein (weiterer) Aufschub zu erheblichen Nachteilen führen würde. Das Ziel, die Unterbrechung der Beschäftigung eines Zeitangestellten möglichst kurz zu halten, kann eine solche Abkürzung (hier von zehn auf sieben Arbeitstage) rechtfertigen.«

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Baden-Württemberg § 69 Abs. 2 S. 4 § 76 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.