FG Niedersachsen - Urteil vom 29.11.2005
13 K 51/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2038
EFG 2006, 1242

Geringfügige Beschäftigung; Vorwegabzug - Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung bei Kürzung des Vorwegabzugs

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 13 K 51/02

DRsp Nr. 2006/23070

Geringfügige Beschäftigung; Vorwegabzug - Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung bei Kürzung des Vorwegabzugs

Auch Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kann in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Kürzungsbetrages des Vorwegabzugs i. S. d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Vorwegabzug im Rahmen der Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zu kürzen ist.

Die Kläger sind Eheleute. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 erklärten beide Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug 56.166 DM und derjenige der Klägerin 6.612 DM. Auf den Arbeitslohn der Klägerin wurden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erhoben. Ferner bezog die Klägerin sonstige Einkünfte aus einer Altersrente.