BAG - Beschluss vom 29.11.1989
7 ABR 64/87
Normen:
ArbGG § 10 ; BetrVG § 47 ; BGB §§ 21, 54 ; ZPO § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 10 ArbGG 1979
BAGE 63, 302
DB 1990, 1568
EBE/BAG 1990, 93
EWiR 1990, 639
EzA § 47 BetrVG 1972 Nr. 6
JR 1990, 396
NZA 1990, 615
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Dortmund, vom 27.05.1987vom 27.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 109/86 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 9/86

Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen

BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 64/87

DRsp Nr. 2001/5138

Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen

1. Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann nur sein, wer rechtsfähig (§ 50 Abs. 1 ZPO) oder wer hierzu vom Gesetz besonders befugt ist (§ 10 ArbGG). 2. Ein nichtrechtsfähiger Verein, der keine Gewerkschaft, Arbeitgebervereinigung oder ein Zusammenschluss solcher Vereinigungen ist (§ 10 Satz 1 ArbGG), ist rechtlich nicht fähig, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren als Antragsteller zu betreiben. 3. Ein Unternehmen i.S. von § 47 Abs. 1 BetrVG setzt einen einheitlichen Rechtsträger für alle ihm zugehörigen Betriebe voraus. Betriebsräte aus Betrieben, die verschiedenen Rechtsträgern gehören, können keinen gemeinsamen einheitlichen Gesamtbetriebsrat bilden (Anschluss an BAGE 57, 144 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972).

Normenkette:

ArbGG § 10 ; BetrVG § 47 ; BGB §§ 21, 54 ; ZPO § 50 Abs. 1 ;

Gründe:

A.