BAG - Beschluss vom 23.09.1975
1 ABR 122/73
Normen:
BetrVG 1972 § 50 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG 1952 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 256 § 551 Nr. 7 ; Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Preußischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Bereich Elektrizität vom 1. Februar 1971 § 4 Nr. 5. ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta BV 14/73

Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 23.09.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 122/73

DRsp Nr. 2002/2517

Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

»Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, nur dann zuständig, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene besteht. Hierbei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebsräte abzustellen.«

Normenkette:

BetrVG 1972 § 50 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG 1952 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 256 § 551 Nr. 7 ; Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Preußischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Bereich Elektrizität vom 1. Februar 1971 § 4 Nr. 5. ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Energie-Versorgungsunternehmen mit mehreren Betrieben, darunter Kraftwerken, Umspannwerken, für den Netzbetrieb zuständigen verselbständigten Betriebsabteilungen und Verwaltungsstellen mit Zentral-, Planungs- und Stabsabteilungen. Sie sind in Aufgabenbereich und interner Organisation weitgehend selbständig, ohne dass sie voneinander betrieblich unabhängige Fertigungseinheiten darstellen. Sie sind in ein vertikales und horizontales Organisationsschema eingegliedert, das auf einer engen Zusammenarbeit der Betriebe untereinander und mit den ihnen organisatorisch aufgeordneten Abteilungen anderer Betriebe beruht.