BGH - Urteil vom 14.02.1989
VI ZR 244/88
Normen:
BGB § 430, § 816 Abs. 2 ; BVG § 81 lit. a; SGB X § 116 Abs. 3, § 117 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 816 Abs. 2 Forderungseinzug 1
BGHR SGB X § 116 Abs. 3 Satz 1 Anspruchsübergang 1
BGHR SGB X § 117 Gesamtgläubiger 1
BGHZ 106, 381
DRsp V(545)109b
MDR 1989, 626
NJW 1989, 2622
VersR 1989, 648
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger bei quotenmäßiger Beschränkung durch Schadensersatzanspruch

BGH, Urteil vom 14.02.1989 - Aktenzeichen VI ZR 244/88

DRsp Nr. 1992/2070

Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger bei quotenmäßiger Beschränkung durch Schadensersatzanspruch

»Zur Frage der Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungsträgern und Versorgungsträgern beim Rechtsübergang nach § 116 SGB X bzw. 81 a BVG in den Fällen der Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf eine Quote.«

Normenkette:

BGB § 430, § 816 Abs. 2 ; BVG § 81 lit. a; SGB X § 116 Abs. 3, § 117 ;

Tatbestand:

Am 4. August 1984 wurde der bei der beklagten Landesversicherungsanstalt versicherte Bernhard R. als Fußgänger von dem Motorradfahrer M. angefahren und so schwer verletzt, daß er noch auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb.

Bernhard R. erhielt von dem Versorgungsamt M. eine Versorgungsrente nach § 1 BVG. Seit seinem Tod zahlt das Versorgungsamt an die Witwe Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs. 1 BVG. Darüberhinaus erhält die Witwe von der beklagten LVA eine Witwenrente gemäß §§ 1264, 1268 Abs. 2 RVO.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Schädiger der Witwe 60% des ihr entgangenen Unterhalts zu ersetzen hat, und daß der Witwe - unter Berücksichtigung der fixen Kosten - folgender Unterhaltsschaden entstanden ist: