BGH - Urteil vom 08.12.2020
KZR 124/18
Normen:
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
BB 2021, 1025
GRUR 2021, 870
MDR 2021, 668
MietRB 2021, 168
NZM 2021, 556
WM 2022, 939
WRP 2021, 1180
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 80/17
OLG Koblenz, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1178/17

Gesamtnichtigkeit des Mietvertrags wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot; Zustehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts unter dem Aspekt der Verletzung des Konkurrenzschutzes (hier: Schilderpräger)

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen KZR 124/18

DRsp Nr. 2021/6438

Gesamtnichtigkeit des Mietvertrags wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot; Zustehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts unter dem Aspekt der Verletzung des Konkurrenzschutzes (hier: Schilderpräger)

a) Ein privater Vermieter, der aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung vor einer Vermietung den aktuellen Bedarf im Wege der Ausschreibung ermitteln muss, ist nicht verpflichtet, ein förmliches, die Vorschriften des Vergaberechts beachtendes Ausschreibungsverfahren durchzuführen und dessen Grundsätze einzuhalten.b) Bei Verträgen, die aufgrund der Länge ihrer Laufzeit gegen das Behinderungs- oder Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das zeitlich zulässige Maß zurückzuführen.c) Die berechtigte Verkehrserwartung der Besucher einer Kfz-Zulassungsstelle, dass sich in dem Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe Ladenlokale von Schilderprägern befinden, bei denen sie im Anschluss an die behördlich erteilte Zulassung zügig die erforderlichen Kfz-Kennzeichen erwerben können, kann zur Folge haben, dass einem in dem Gebäude tätigen Schilderpräger kein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz zukommen kann.

Tenor