LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2023
12 Sa 50/22
Normen:
AO § 347; AO § 3456 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 273; BGB § 280;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 71/21

Gesamtschuldnerausgleich bei nachentrichteter LohnsteuerRegresspflicht des Arbeitnehmers bei nachträglich durch den Arbeitgeber gezahlte LohnsteuerKeine Einwendungen gegen Lohnsteuernachzahlung im arbeitsgerichtlichen RegressverfahrenFristbeginn für die Anfechtung eines HaftungsbescheidsUnbeachtliches Mitverschulden des Arbeitgebers bei der Abführung von LohnsteuerKein Verzug bei Mahnung vor Fälligkeit der Leistung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 50/22

DRsp Nr. 2023/4346

Gesamtschuldnerausgleich bei nachentrichteter Lohnsteuer Regresspflicht des Arbeitnehmers bei nachträglich durch den Arbeitgeber gezahlte Lohnsteuer Keine Einwendungen gegen Lohnsteuernachzahlung im arbeitsgerichtlichen Regressverfahren Fristbeginn für die Anfechtung eines Haftungsbescheids Unbeachtliches Mitverschulden des Arbeitgebers bei der Abführung von Lohnsteuer Kein Verzug bei Mahnung vor Fälligkeit der Leistung

1. Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet der Arbeitnehmer im Innenverhältnis voll.2. Die Regresspflicht des Arbeitnehmers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder auf Grund eines Haftungsbescheids die Steuernachforderung für den Arbeitnehmer erfüllt.3. Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Feststellungen eines Haftungsbescheids sind im arbeitsgerichtlichen Regressverfahren - abgesehen von Fällen der offenkundigen Unrichtigkeit der steuerrechtlichen Bewertung - grundsätzlich nicht zulässig. Entsprechendes gilt bei einer freiwilligen Nachentrichtung von Lohnsteuer.