BGH - Urteil vom 18.11.2014
VI ZR 47/13
Normen:
BGB § 31; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 618 Abs. 1; BGB § 426; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Fall; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; RVO § 636 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 203, 224
BauR 2015, 722
MDR 2015, 89
NJW 2015, 940
NZA-RR 2015, 6
VRS 128, 174
VRS 2015, 174
r+s 2015, 422
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 06.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1182/10
OLG Jena, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 90/12

Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Schädigern bzgl. Beschränkung des Betrages i.R.d. Schadensverteilung bei Ansprüchen des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner; Haftungsprivilegierung durch Zuordnung des Unfalls haftungsrechtlich zum Unternehmen des Entleihers; Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragten

BGH, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen VI ZR 47/13

DRsp Nr. 2015/146

Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Schädigern bzgl. Beschränkung des Betrages i.R.d. Schadensverteilung bei Ansprüchen des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner; Haftungsprivilegierung durch Zuordnung des Unfalls haftungsrechtlich zum Unternehmen des Entleihers; Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragten

BGB § 823 Abs. 1 Dc; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1; § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen.