LAG Nürnberg - Urteil vom 07.03.2019
5 Sa 230/18
Normen:
GRCh Art. 28; EU-LeiharbeitsRL Art. 3 Abs. 1 Buchst. f); BGB § 305 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2019, 22145
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1248/17

Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf TarifverträgeUnionsrechtliches Verständnis zum Gesamtschutz der LeiharbeitnehmerKeine Anwendung des § 3 S. 1 MiLoG sowie § 9 S. 3 AEntG für nicht vom AEntG erfasste Branchen

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 230/18

DRsp Nr. 2021/7906

Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge Unionsrechtliches Verständnis zum Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer Keine Anwendung des § 3 S. 1 MiLoG sowie § 9 S. 3 AEntG für nicht vom AEntG erfasste Branchen

1. Art 5 Abs. 3 EU-LeiharbeitsRL erlaubt die Abweichung vom in Art. 5 Abs. 1 EU-Leiharbeitsrichtlinie geregelten Gleichstellungsgrundsatz auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge, soweit diese den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen achten. 2. Mit Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EU-Leiharbeitsrichtlinie ist die Einhaltung einer allgemeinen Untergrenze der Arbeitsbedingungen gemeint, die über die für alle Arbeitnehmer geltenden Mindeststandards hinausgeht. Diese Untergrenze ist beim zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V (BAP) und den Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossenen Tarifwerk eingehalten.