SG Marburg - Urteil vom 04.10.2006
S 12 KA 3/06
Normen:
EBM-Ä; SGB V § 71 Abs. 1 § 71 Abs. 2 § 71 Abs. 3 § 84 Abs. 3 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 85 Abs. 3 S. 1 § 87 Abs. 2 ;

Gesamtvergütung für psychotherapeutische Leistungen, Berücksichtigung des Basispunktwerts des EBM 2000 plus, Überschreitung der Ausgabenobergrenzen bei Arznei- und Verbandsmitteln

SG Marburg, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 3/06

DRsp Nr. 2007/20940

Gesamtvergütung für psychotherapeutische Leistungen, Berücksichtigung des Basispunktwerts des EBM 2000 plus, Überschreitung der Ausgabenobergrenzen bei Arznei- und Verbandsmitteln

1. Eine zusätzliche Gesamtvergütung für psychotherapeutische Leistungen für das Jahr 2004 muss nicht zur steigerungsfähigen Erhöhung des Sockelbetrages der Gesamtvergütung als Ausgangsbasis des Jahres 2005 führen. 2. Die Basis eines Punktwertes von 5,11 Cent im EBM 2000 plus ist nicht für alle oder für bestimmte Leistungen bei Festsetzung der Gesamtvergütung zu veranschlagen. 3. Es besteht kein zwingender Anspruch der Krankenkassen, dass eine Überschreitung der Ausgabenobergrenzen bei Arznei- und Verbandsmitteln abzüglich eines Sicherheitsabschlags von der Gesamtvergütung abgezogen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä;