LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2017
7 Sa 121/16
Normen:
BGB § 145; BGB § 151; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1635/13

Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung i.S.d. Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGBLeistungsbestimmung nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGBRichterliche Ersatzleistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 121/16

DRsp Nr. 2022/13442

Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung i.S.d. Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB Richterliche Ersatzleistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB

1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder an einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.