BAG - Urteil vom 05.12.1995
3 AZR 941/94
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG
BB 1996, 596, 748
BB 1996, 596
BB 1996, 748
DB 1996, 838
EzA § 1 BetrAVG Nr. 11
NZA 1996, 666
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 123/92
II. Landesarbeitsgericht HAmburg - Urteil vom 06. Mai 1994 - 3 Sa 69/93 ,

Gesamtzusage einer Versorgung und nachfolgender Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 941/94

DRsp Nr. 1996/19588

Gesamtzusage einer Versorgung und nachfolgender Tarifvertrag

»1. Versorgungsrichtlinien in Form einer Gesamtzusage werden Bestandteil des Arbeitsvertrages. 2. Soll nach den Richtlinien die Berechnung der Versorgung davon abhängen, ob ein Tarifvertrag Teile der Vergütung als ruhegeldfähig bezeichnet, sind die Richtlinien "tarifvertragsoffen". 3. Die Einführung einer nicht ruhegeldfähigen Zulage in einem Tarifvertrag verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn mit dieser Regelung einer planwidrigen Überversorgung entgegengewirkt werden soll.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger will festgestellt wissen, daß eine in einem Tarifvertrag als "nicht ruhegeldfähig" bezeichnete Zulage bei der Berechnung seines Ruhegeldes als Teil der ruhegeldfähigen Bezüge zu berücksichtigen ist.