LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2005
13 Sa 1948/04
Normen:
BGB § 151 ; BGB § 611 ; BAT § 15a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 149/04 - 01.09.2004,

Gesamtzusage; Voraussetzungen; Änderung; Abänderung; Schriftform; AZV-Tag

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1948/04

DRsp Nr. 2005/9468

Gesamtzusage; Voraussetzungen; Änderung; Abänderung; Schriftform; AZV -Tag

»Zu den Voraussetzungen einer Gesamtzusage und deren Abänderung.«

Normenkette:

BGB § 151 ; BGB § 611 ; BAT § 15a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger - über seinen individuellen Urlaubsanspruch hinaus - jährlich zusätzlich zwei freie, vergütungspflichtige Arbeitstage zu gewähren sind.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1993 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt knapp 2.500,00 EUR bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. In § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.10.1992 (Bl. 4 f. d.A.) hat die Arbeitgeberin, die nicht Verbandsmitglied ist, Bezug genommen auf die jeweiligen Tarifgehaltserhöhungen für Angestellte im öffentlichen Dienst für Gemeinden, die Tarifautomatik des § 22 BAT aber ausgeschlossen. Am Ende des § 7 wird hinsichtlich des Urlaubsgeldes auf die jeweils gültigen BAT-Bestimmungen verwiesen.

§ 8 lautet:

"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Bestimmungen des BAT für Gemeinden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendungen finden, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag einzelne Bestimmungen daraus übernommen werden."

In § 13 heißt es:

"Änderungen oder Ergänzungen in diesem Dienstvertrag bedürfen der Schriftform."