EuGH - Urteil vom 07.05.1998
Rs C-350/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 48;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-2521 (Clean Car Autoservice)
ARST 1998, 208
EuZW 1998, 601
EWiR 1999, 355
EWS 1999, 143
EzAR 811 Nr. 37
NZG 1998, 809
RIW 1998, 553
RIW 1998, 721
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof Österreich,

Geschäftsführer mit Wohnsitz im Ausland;

EuGH, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen Rs C-350/96

DRsp Nr. 2000/4589

Geschäftsführer mit Wohnsitz im Ausland;

(Clean Car Autoservice GmbH gegen Landeshauptmann von Wien) 1. Auf den in Artikel 48 des Vertrages verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann sich auch ein Arbeitgeber berufen, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigen will. Zum einen stehen nämlich die Rechte aus Artikel 48 des Vertrages zwar zweifellos den unmittelbar genannten Personen, den Arbeitnehmern, zu, doch ist diesem Artikel kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß sich nicht auch andere Personen, insbesondere Arbeitgeber, auf sie berufen könnten. Zum anderen kann das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einstellen zu können. 2. Es verstößt gegen Artikel 48 des Vertrages, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.