OLG Dresden - Beschluss vom 29.07.2019
4 U 879/19
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 109
BB 2019, 2818
BauR 2020, 1364
FamRZ 2020, 529
MDR 2019, 1469
MDR 2020, 152
MMR 2020, 126
NJW 2019, 3312
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 1357/18

Gescheiterte Übermittlung eines fristgebundenen SchriftsatzesVerpflichtung zur Versendung aus dem besonderen elektronischen AnwaltspostfachKein Entgegenstehen der nur passiven Nutzungspflicht des beA

OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 879/19

DRsp Nr. 2019/13365

Gescheiterte Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes Verpflichtung zur Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach Kein Entgegenstehen der nur passiven Nutzungspflicht des beA

1. Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das Gericht aus zunächst ungeklärter Ursache, hat der Rechtsanwalt technische Störungen im Empfangsbereich durch eine Rückfrage bei Gericht auszuschließen. 2. Ist auch hiernach eine Versendung per Telefax nicht möglich, hat der Rechtsanwalt den Schriftsatz gegebenenfalls persönlich aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu versenden; dass hierfür derzeit nur eine passive Nutzungspflicht besteht, steht einer solchen Pflicht nicht entgegen.

I. Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 19.3.2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe:

I.