BAG - Urteil vom 18.03.2010
8 AZR 77/09
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 3; GG Art. 12; GG Art. 28; GG Art. 33; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 5; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 8; AGG § 9; AGG § 10; AGG § 15; Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO i.d.F. vom 28. Oktober 2006) § 5a;
Fundstellen:
AP AGG § 8 Nr. 2
ArbRB 2010, 233
NZA 2010, 872
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 236/08
ArbG Lingen, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 246/07

Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Stellenbesetzung mit einer Gleichstellungsbeauftragten; Nichteinbeziehung männlicher Bewerber in die Auswahl

BAG, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 77/09

DRsp Nr. 2010/11917

Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Stellenbesetzung mit einer Gleichstellungsbeauftragten; Nichteinbeziehung männlicher Bewerber in die Auswahl

Orientierungssätze: 1. Will eine Gemeinde die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten deshalb nur mit einer Frau besetzen, weil zur Erbringung eines Teils der Tätigkeiten (zB Integrationsarbeit mit zugewanderten muslimischen Frauen) das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist, wird ein männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn er nicht in die Bewerberauswahl für die zu besetzende Stelle einbezogen wird. 2. Ob § 5a NGO, der die Bestellung einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten verlangt, mit Europarecht sowie Art. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, bleibt unentschieden. 3. Die objektive Eignung eines Bewerbers für eine zu besetzende Stelle ist keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Dezember 2008 - 16 Sa 236/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 1; GG Art. 3; GG Art. 12; GG Art. 28; GG Art. 33; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 5; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 8; AGG § 9; AGG § 10; AGG § 15;