LAG Hamm - Urteil vom 23.03.2023
18 Sa 888/22
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 547/22

Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch StellenanzeigeEinwand des Rechtsmissbrauchs gegen Entschädigungsansprüche aus § 15 AGGRechtsmissbrauch durch unzulässige RechtsausübungStrenge Anforderungen an den Rechtsmissbrauch bei StellenbewerbungenAGG-Hopping als RechtsmissbrauchAbgestufte Darlegungs- und Beweislast für das AGG-HoppingVoraussetzungen der Divergenzrevision

LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 888/22

DRsp Nr. 2023/12302

Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch Stellenanzeige Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Entschädigungsansprüche aus § 15 AGG Rechtsmissbrauch durch unzulässige Rechtsausübung Strenge Anforderungen an den Rechtsmissbrauch bei Stellenbewerbungen " AGG -Hopping" als Rechtsmissbrauch Abgestufte Darlegungs- und Beweislast für das " AGG -Hopping" Voraussetzungen der Divergenzrevision

1. An die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands gegen den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG sind hohe Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände des Einzelfalls.2. Der Arbeitgeber muss Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Darlegungslast insoweit abgestuft. Hat die beklagte Partei hinreichende Tatsachen vorgetragen, die einen rechtshindernden Einwand - wie rechtsmissbräuchliches Verhalten - indizieren, so muss sich die klagende Partei hierzu substantiiert, d. h. mit näheren positiven Angaben, äußern.