BAG - Urteil vom 27.04.2017
6 AZR 459/16
Normen:
TVöD -V § 16; TVöD -V § 17; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP TVöD § 16 Nr. 3
NZA-RR 2017, 544
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 150/15
ArbG Magdeburg, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2449/14

Gesetzeskonforme Auslegung von TarifverträgenKeine generelle Nichtberücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse bei Stufenlaufzeit im TVöD-VVoraussetzungen der Berücksichtigung von Stufenlaufzeiten bei mehreren (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsverhältnissen im Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 459/16

DRsp Nr. 2017/7751

Gesetzeskonforme Auslegung von Tarifverträgen Keine generelle Nichtberücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse bei Stufenlaufzeit im TVöD -V Voraussetzungen der Berücksichtigung von Stufenlaufzeiten bei mehreren (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsverhältnissen im Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes

Orientierungssätze: 1. Das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbietet ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD -V dahin, dass Stufenlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. 2. Bei gesetzeskonformer Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD -V beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt jedenfalls dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen kommt. 3. In einem solchen Fall ist die Stufenlaufzeit aus dem befristeten Arbeitsverhältnis auf die neue Stufenlaufzeit anzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Einstellung erneut befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird.