LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2013
6 Sa 549/12
Normen:
Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe Anlage III; SGB V § 164; SGB V § 155;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7010/11

Gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Schließung einer Betriebskrankenkasse - Durchführung des Unterbringungsverfahren - Berechnung einer Abfindung auf Grundlage eines Tarifvertrags - Einbeziehung einer Leistungszulage in Abfindungsberechnung - Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 549/12

DRsp Nr. 2013/20691

Gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Schließung einer Betriebskrankenkasse - Durchführung des Unterbringungsverfahren - Berechnung einer Abfindung auf Grundlage eines Tarifvertrags - Einbeziehung einer Leistungszulage in Abfindungsberechnung - Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.