BAG - Urteil vom 30.08.2017
7 AZR 524/15
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 5 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 5; BGB § 151 S.1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 11
ArbRB 2018, 41
AuR 2018, 100
BAGE 160, 117
BB 2018, 179
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 26
EzA-SD 2018, 3
NZA 2018, 305
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 279/14
ArbG Rostock, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 95/14

Gesetzliche Befristungsmöglichkeiten bei der Beschäftigung wissenschaftlichen PersonalsEinverständnis des Arbeitnehmers mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im wissenschaftlichen BereichAnforderungen an das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im wissenschaftlichen Bereich

BAG, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 524/15

DRsp Nr. 2018/739

Gesetzliche Befristungsmöglichkeiten bei der Beschäftigung wissenschaftlichen Personals Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im wissenschaftlichen Bereich Anforderungen an das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im wissenschaftlichen Bereich

Die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Das Einverständnis muss vor dem vereinbarten Vertragsende vorliegen. Es bedarf nicht der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG und kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG verlängert sich die Dauer eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um die in § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG genannten Zeiten, ua. um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. 2. Die Vertragsverlängerung setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers vor dem vereinbarten Vertragsende voraus. Liegt dieses vor, tritt die Verlängerung kraft Gesetzes ("automatisch") ein. Ein gesonderter Vertragsschluss ist nicht erforderlich.