LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2015
5 Sa 279/14
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; WissZeitVG § 2 Abs. 5 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 10
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 95/14

Wirksame Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an Universitätsinstitut

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 279/14

DRsp Nr. 2015/16567

Wirksame Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an Universitätsinstitut

1. Die Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann sich bereits aus einem wissenschaftlichen Zuschnitt der abzuhaltenden Lehrveranstaltungen ergeben. Die Anleitung von Studierenden zu wissenschaftlichem Arbeiten impliziert regelmäßig eine wissenschaftliche Tätigkeit der Lehrkraft. 2. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG tritt automatisch ein, ohne dass es des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags bedarf. Das hierzu erforderliche Einverständnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG; es kann somit auch mündlich erklärt werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.11.2014 - 2 Ca 95/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; WissZeitVG § 2 Abs. 5 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVG.