LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.11.2017
4 Ta 170/17
Normen:
GVG § 42 Abs. 2 S. 2; GVG § 42 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6210/16

Gesetzliche Begrenzung der Verfahrenskosten bei Eingruppierungsklage des Arbeitnehmers

LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 170/17

DRsp Nr. 2019/11869

Gesetzliche Begrenzung der Verfahrenskosten bei Eingruppierungsklage des Arbeitnehmers

Streiten die Parteien über die richtige Eingruppierung und die Zahlung fälliger monatlicher Differenzbeträge, können die nach Klageerweiterung fällig gewordenen Monatsbeträge, die während der Laufzeit des Prozesses zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht worden sind, dem Streitwert der Eingruppierungsklage nicht hinzugerechnet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.08.2017, Az.: 11 Ca 6210/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 42 Abs. 2 S. 2; GVG § 42 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Parteien stritten über die richtige Eingruppierung der Klägerin und die Zahlung fälliger monatlicher Differenzbeträge von 209,- €.

Mit Beschluss vom 21.08.2017 hat das Erstgericht den Streitwert für das Verfahren auf 7.524,- € (= 36facher Differenzbetrag) festgesetzt.

Gegen den ihnen am 22.08.2017 formlos zugeleiteten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer am 29.08.2017 beim Erstgericht eingegangenen Beschwerde.