ArbG Berlin, vom 25.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 14/90
Gesetzliche Prozeßstandschaft des nachrangigen Pfändungsgläubigers
LAG Berlin, Urteil vom 07.09.1990 - Aktenzeichen 6 Sa 49/90
DRsp Nr. 2002/8188
Gesetzliche Prozeßstandschaft des nachrangigen Pfändungsgläubigers
Dem nachrangigen Pfändungsgläubiger steht es frei, statt gemäß §§ 853, 856ZPO auf Hinterlegung des pfändbaren Schuldbetrages zu klagen, seine Klage direkt auf Leistung an den Bestberechtigten zu richten (gesetzliche Prozeßstandschaft).