BAG - Urteil vom 26.04.1988
1 AZR 399/86
Normen:
BGB § 611, § 1004 i.V.m. § 823 Abs.1; GG Art.9 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 101 Art. 9 GG
AuR 1988, 184
AuR 1991, 54
BAGE 58, 138
BB 1988, 912, 1674
DB 1988, 1902
DRsp VI(636)45c-e
EzA Art. 9 GG Nr. 74
EzBAT § 8 BAT Arbeitskampf Nr. 19
MDR 1988, 1082
NJW 1989, 186
NZA 1988, 775
RdA 1988, 318
ZTR 1988, 345
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 5 Sa 736/85 - 24.01.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Frankfurt/M. - 13 Ca 243/84 - 10.01.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen Gegenspieler auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen (Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung) - Bundesrechtliche Zulässigkeit von Abwehraussperrungen, dementsprechend Nichtigkeit des in der Verfassung des Landes Hessen enthaltenen generellen Aussperrungsverbots

BAG, Urteil vom 26.04.1988 - Aktenzeichen 1 AZR 399/86

DRsp Nr. 1992/6106

Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen Gegenspieler auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen (Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung) - Bundesrechtliche Zulässigkeit von Abwehraussperrungen, dementsprechend Nichtigkeit des in der Verfassung des Landes Hessen enthaltenen generellen Aussperrungsverbots

1. Das geltende Tarifrecht, das die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie konkretisiert, lässt Abwehraussperrungen zu. 2. Das Aussperrungsverbot des Art. 29 Abs. 5 der Hessischen Verfassung ist zumindest insoweit nichtig, wie es um suspendierende Abwehraussperrungen geht. 3. Die Tarifvertragsparteien können aus eigenem Recht verlangen, dass der Tarifpartner rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen unterlässt (Aufgabe von BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAG 46, 322 = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

Normenkette:

BGB § 611, § 1004 i.V.m. § 823 Abs.1; GG Art.9 Abs.3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit des Aufrufs des Beklagten vom 24.05.1984 an seine Mitgliedsfirmen, Arbeitnehmer im Tarifgebiet Hessen auszusperren und über die Berechtigung des Beklagten, künftig Mitgliedsfirmen aufzufordern, bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer zur Abwehr von Streiks auszusperren, die von der Klägerin, der IG Metall, getragen werden.