Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit des Aufrufs des Beklagten vom 24.05.1984 an seine Mitgliedsfirmen, Arbeitnehmer im Tarifgebiet Hessen auszusperren und über die Berechtigung des Beklagten, künftig Mitgliedsfirmen aufzufordern, bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer zur Abwehr von Streiks auszusperren, die von der Klägerin, der IG Metall, getragen werden.
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