LAG Chemnitz - Urteil vom 28.02.2013
9 Sa 407/12
Normen:
SGB II § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4585/11

Gesetzlicher Personalübergang nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur nach mindestens 24-monatiger Berufserfahrung

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 407/12

DRsp Nr. 2020/11719

Gesetzlicher Personalübergang nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur nach mindestens 24-monatiger Berufserfahrung

1. Für den gesetzlichen Personalübergang von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger ist § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgeblich. Diese Vorschrift ist verfassungskonform, in ihrem Wortlaut eindeutig und keinen Interpretationen oder Auslegungen zugänglich. 2. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II muss der Arbeitnehmer die Aufgaben der Bundesagentur als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende "am Tag vor der Zulassung" eines weiteren kommunalen Trägers "mindestens 24 Monate" in dem "Gebiet des kommunalen Trägers" wahrgenommen haben. Die 24-Monate-Frist berechnet sich daher rückwirkend ab dem Tag vor der Zulassung des Landkreises als weiterem kommunalem Träger. Diese Stichtagsregelung lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien gut begründen: Die kommunalen Träger sind auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Bundesagentur angewiesen. Ein Zeitraum von 24 Monaten gewährleistet, dass die zum kommunalen Träger übertretenden Beschäftigten der Bundesagentur eine hinreichende Berufserfahrung haben.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 01.06.2012 - 12 Ca 4585/11 -

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